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Re: Weingut Uwe Schiefer

Verfasst: Mo 27. Okt 2025, 21:12
von EThC
Blaufränkisch hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 20:33 Das liegt an der geänderten Gesetzeslage, die mittlerweile ausdrücklich auch das Anführen der Gemeinde in direktem Zusammenhang mit der Riede vorschreibt wenn eine Lagenbezeichnung verwendet wird.
...das gilt aber meines Wissens nach nicht für alle österreichischen Weinregionen, jedenfalls in der Steiermark werden die Riedennamen ohne Ortsangabe verwendet, und zwar konsequent...

Re: Weingut Uwe Schiefer

Verfasst: Sa 1. Nov 2025, 09:15
von Blaufränkisch
EThC hat geschrieben: Mo 27. Okt 2025, 21:12 [...das gilt aber meines Wissens nach nicht für alle österreichischen Weinregionen, jedenfalls in der Steiermark werden die Riedennamen ohne Ortsangabe verwendet, und zwar konsequent...
Das gilt definitiv für ganz Österreich, habe zur Sicherheit auch nocheinmal in den aktuellen Bezeichnungsinfos der Bundeskellereiinspektion nachgeschaut: Im Fall der Angabe einer Riedbezeichnung muss das Wort Ried vorangestellt werden. In diesem Zusammenhang ist verpflichtend die Gemeinde, der Gemeindeteil (Katastralgemeinde) oder eine ortsübergreifende Weinbaugemeinde (lt. DAC-Verordnungen) zusätzlich anzugeben.

Diese entsprechende Stelle in der Südsteiermark-DAC-Verordnung (in der es um Rieden geht, die nicht in den definierten Ortsweingebieten liegen) halte ich demgemäß mit meiner juristischen Laienansicht für eigentlich rechtswidrig, weil sie der übergeordneten Rechstvorschrift widerspricht:
Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

Wie auch immer: Dass man (vielleicht in der Steiermark gehäuft) immer wieder Etiketten mit Riedenangaben ohne Ort findet, liegt wahrscheinlich daran, dass das am Vorderetikett zulässig ist/war (siehe unten), wenn auf den Rücketikett (das für das Weingesetz das eigentliche Etikett ist mit allen vorgeschriebenen Angaben im gleichen Sichtbereich) die Vorschrift eingehalten wird.

Meiner dunklen Erinnerung nach wurde diese Rechtsansicht aber vor zwei, drei Jahren revidiert und die Info ausgegeben, es müsste der Ort auch am Vorderetikett bei der Riede stehen. Auf die oben genannte Stelle der Südsteirischen DAC-Verordung werden sich die Kollegen nicht berufen, denn meine kurze Recherche ergab, dass es sich um Rieden handelt, die sehrwohl in Ortsweingebieten gemäß Verordung liegen, also nicht unter das (wie gesagt m.M. rechtswidrige) Verbot einer Ortsangabe fallen. Es wird also wohl eher unter dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter" laufen, vielleicht gehäuft in der Steiermark, aber auch anderswo.

Kollwentz z.B. führt am Vorderetikett keine Ortsangabe bei seinen Rieden, Gernot Heinrich wiederum hat das (sicher nicht ohne Grund) vor ein paar Jahren umgestellt und hat die Orte jetzt im Unterschied zu früher auch auf dem Vorderetikett drauf.

Re: Weingut Uwe Schiefer

Verfasst: Sa 1. Nov 2025, 11:37
von EThC
...hab mal stichprobenartig eine Flasche Tement rausgezogen, da steht prominent vorne wie hinten nur der Riedenname drauf, nur im Klein(st)gedruckten auf dem Rückenetikett dann noch der Gemeindename...

Re: Weingut Uwe Schiefer

Verfasst: Di 4. Nov 2025, 18:29
von Blaufränkisch
Hier eine Präzisierung der Rechtslage aus der Fachzeitschrift des österreichischen Weinbaus ("Der Winzer"):

Angabe einer Riede am Etikett
Ein Artikel von Redaktion | 18.01.2024 - 10:45
Eine Riede muss am Etikett grundsätzlich in Verbindung mit der geografischen Einheit, in der sie liegt, angegeben werden. Die vorjährige Weingesetzesänderung brachte Neuerungen bei den Ausnahmen dieser Regelung.

Eine Riede muss am Etikett grundsätzlich in Verbindung mit der geografischen Einheit, in der sie liegt, angegeben werden. Als geografische Einheit kann die Gemeinde, der Gemeindeteil (Katastralgemeinde) oder eine ortsübergreifenden Weinbaugemeinde (wie sie in einigen DAC-Verordnungen definiert sind), angegeben werden. Eine Ausnahme davon war nur möglich, wenn die geografische Einheit aus der Abfüllerangabe am Etikett ersichtlich war. Diese Ausnahme wurde mit der vorjährigen Weingesetznovelle gestrichen, somit muss die Riede immer mit der geografischen Einheit angegeben werden. Diese Regelung gilt für Weine ab der Ernte 2023.

Einzige Ausnahme: Wenn die Riede korrekt mit der geografischen Einheit am Hauptetikett (vulgo Rückenetikett) angegeben wird, dann kann bei einer zusätzlichen Angabe der Riede am Schauetikett (vulgo Vorderetikett) die geografische Einheit entfallen.

Nach wie vor gilt: Der Angabe einer Riede ist immer das Wort „Ried“ sowohl am Hauptetikett als auch am Vorderetikett voranzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Name einer Riede mehrmals auf einem Etikett angegeben wird.



Wenn der Tement-Wein 2023 ist oder jünger entspricht sein Etikett nicht der geltenden Rechtslage...

Re: Weingut Uwe Schiefer

Verfasst: Di 4. Nov 2025, 20:39
von EThC
...danke fürs Recherchieren❗️👍🏼

Das von mir stichprobenartig rausgezogene Fläschchen ist ein 21er...