Re: Qualitätsstufen
Verfasst: Fr 24. Apr 2020, 14:33
Der Beitrag wurde auf Wunsch des Erstellers gelöscht
Zwei Dinge fallen mir dazu ein:Nobody hat geschrieben:Gerade im Internet gefunden:
Grundsätzlich gilt: Mit „Bio“ darf nur werben, wer kontrolliert und mit einem Zertifikat versehen wird. Eine Ausnahme gilt dabei jedoch für Händler, die Bio-Erzeugnisse direkt (!) an Endverbraucher verkaufen. Diese sind von der Kontroll- und Zertifizierungspflicht grundsätzlich befreit.
https://www.it-recht-kanzlei.de/eugh-bi ... licht.html
Beste Grüße
Nobody
Doch, im Prinzip ist das so, das ist in der EU-Verordnung 834/07 so geregelt.Gaston hat geschrieben: heisst das, dass EU-weit alle Händler, Läden, Geschäfte, Supermärkte, Bars, Restaurants, Cafés, Eshops etc., die Bio-zertifizierte Produkte verkaufen, selbst ein solches Zertifikat benötigen? Das kann ich kaum glauben....
...einfach mal einen Tag frei nehmen und insbesondere die EU-Verordnungen, die mit Weinbau zu tun haben, sorgfältig durchlesen (v.a. auch die EG_479-2008 und EG_607-2009), dazu vielleicht noch die Weingesetze sowie begleitenden Weinverordnungen der "souveränen Mitgliedsstaaten" (D reicht aber schon). Ich wette, Du wirst dann bei "bekloppt" landen...amateur des vins hat geschrieben:Krass. Kann man darin irgendeinen Hauch noch so kruder Logik erkennen, oder ist das einfach nur bekloppt?
Juristerei hat nicht immer was mit Logik zu tun. Hier handelt es sich um eine rein formaljuristische Auslegung der EU-Richtlinie durch die deutsche Rechtsprechung. Um zu verstehen, wo die herkommt, zitiere ich hier mal aus dem Originaltext der Verordnung, Artikel 28:amateur des vins hat geschrieben:Krass. Kann man darin irgendeinen Hauch noch so kruder Logik erkennen, oder ist das einfach nur bekloppt?
So weit, so klar - ein Händler bringt in Verkehr und unterliegt somit dem Kontrollsystem nach Artikel 27, d.h. im Ergebnis der Zertifizierung.(1) Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen als ökologische/biologische Erzeugnisse oder als Umstellungserzeugnisse
a) seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden;
b) sein Unternehmen dem Kontrollsystem nach Artikel 27 zu unterstellen.
Der Knackpunkt liegt hier im Begriff "Verkaufsstelle". Die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass der Onlinehandel über keine "Verkaufsstelle" im Sinne der Verordnung verfügt. Ich habe die Sache nicht bis zum Ende verfolgt, aber soweit ich weiß, ist das Thema mittlerweile durch alle Instanzen geklärt, das heißt, das ist jetzt einfach so.(2) Die Mitgliedstaaten können Unternehmer, die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Artikels befreien, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten oder an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder solche Erzeugnisse nicht aus einem Drittland einführen oder solche Tätigkeiten auch nicht von Dritten ausüben lassen.
Oh, ich kann Dir garantieren, dass die meisten "Subjekte" diese Auflage erfüllen werden. Dafür sorgen die von mir oben erwähnten Abmahnvereine, die aus der Durchsetzung solcher Verordnungen ein überaus lukratives Geschäft gemacht haben.Gaston hat geschrieben:Ich frag mich gerade, wieviel Prozent der betroffenen Subjekte diese Auflage tatsächlich erfüllen...
Ich hatte gute Gründe, nicht Jura zu studieren sondern Landschaftsökologieamateur des vins hat geschrieben:Krass. Kann man darin irgendeinen Hauch noch so kruder Logik erkennen, oder ist das einfach nur bekloppt?