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Re: Inhaltsangaben für Wein werden ab Ende 2023 obligatorisch
Verfasst: Fr 13. Jun 2025, 19:19
von Rieslingfan
Udo2009 hat geschrieben: ↑Do 12. Jun 2025, 20:57
Ich habe mich auch just bei Lobenberg umgeschaut (Neugier) - - und nichts gefunden... wo bei den Weinen haben sie den Link zu den Inhaltsangaben versteckt???
Das steht etwas weiter unten als Link, siehe z. B.
https://www.gute-weine.de/produkt/wittm ... 24-71445h/
Re: Inhaltsangaben für Wein werden ab Ende 2023 obligatorisch
Verfasst: Fr 13. Jun 2025, 21:21
von Rieke Riesling
EThC hat geschrieben: ↑Mi 11. Jun 2025, 10:02
...
Übrigens: Wein unterliegt in D keinen lebensmittelrechtlichen Kontrollen, da hierzulande schlicht kein Lebensmittel! Ist in manchen EU-Staaten jedoch anders, z.B. in Spanien...
Ich zitiere aus dem Beitrag oben nur mal den Satz.
Komisch, warum kommen dann mehrfach bei mir im Jahr die Lebensmittelüberwachung und nimmt Weinproben mit die analysiert werden?
Vielleicht trinken Sie den Wein ja selbst, die wissen ja nicht was drin ist.
Zumindest nach deiner Meinung anscheinend.
Und Traubenproben während der Lese kommt auch keiner holen, dass bilde ich mir anscheined ein.
Re: Inhaltsangaben für Wein werden ab Ende 2023 obligatorisch
Verfasst: Fr 13. Jun 2025, 21:34
von EThC
...vielleicht weil die Lebensmittelüberwachung die Aufgaben der weinrechtlichen Kontrolle aus organisatorischen Gründen mit übernimmt?
Ich hab das "Wissen" auch nur aus Winzerhand, scheint mir aber für D schlüssig zu sein. Ich hatte vor ein paar Wochen auch ein Gespräch mit einem Winzer, der in Spanien und Deutschland gleichermaßen tätig ist und mir die teils drastischen Unterschiede erklärt hat. Was z.B. in Spanien dazu führt, daß die Weingüter mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Betriebsausstattung konfrontiert sind, vor allem was die Hygienestandards betrifft. Demnach dürfte es es da keine ungekachelten Keller mit hefegeschwängerten Natursteinwänden mehr geben. Um nur einen Aspekt zu nennen...
Re: Inhaltsangaben für Wein werden ab Ende 2023 obligatorisch
Verfasst: Fr 13. Jun 2025, 23:55
von Rieke Riesling
EThC hat geschrieben: ↑Fr 13. Jun 2025, 21:34
...vielleicht weil die Lebensmittelüberwachung die Aufgaben der weinrechtlichen Kontrolle aus organisatorischen Gründen mit übernimmt?
I
Nein. Die Weinüberwachung ist eine andere Behörde die seperat kommt. Die dürfen zusätzlich noch die Weinbuchführung/Kellerei (Mengen, Behälter, usw.) direkt kontrollieren.
Re: Inhaltsangaben für Wein werden ab Ende 2023 obligatorisch
Verfasst: Sa 14. Jun 2025, 08:48
von amateur des vins
Artikel 2
Definition von „Lebensmittel“
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Er-
zeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem
Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise
verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenom-
men werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke [...]
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Le ... 3Ade%3APDF Artikel 2 (Seite 11)
Die Liste der "Nichtlebensmittel" bitte dort nachlesen; Wein gehört nicht zu jenen.
Re: Inhaltsangaben für Wein werden ab Ende 2023 obligatorisch
Verfasst: Sa 14. Jun 2025, 08:50
von EThC
...wenn man das genauer betrachtet, gleitet das wahrscheinlich in Haarspalterei ab, wie das halt das Wesen der Juristerei so ist.

Denn EU-rechtlich ist Wein auch in den Lebensmitteln includiert (weshalb die Spanier dieses Getränk wohl auch vollumfänglich so behandeln). Bei der souveränen Gesetzgebung der einzelnen Länder schaut's in der aktuellen Umsetzung aber (noch?) anders aus, scheint mir. Jedenfalls wird das Rechtliche rund um Wein hierzulande primär aus dem Weingesetz und den nachrangigen Weinverordnungen geregelt, allerdings vermehrt subsidiär mit Verweisen auf einzelne Regelungen aus dem Lebensmittelrecht. Zuletzt wurde ja auch die Lebensmittelinformationsverordnung auf das Thema Wein ausgeweitet.
Vielleicht war die Einschätzung meines Gesprächspartners -der auch kein Jurist ist- ja nicht ganz korrekt, aber nach meinem Verständnis gibt es in D dann doch (noch) einen deutlichen Unterschied in der Einordnung von Lebens- und Genußmitteln, die wahrscheinlich historisch bedingt ist.
Und daß der Gesetzgeber nur eine Behörde zur analytischen Kontrolle von zwei oder mehr unterschiedlichen Rechsgütern vorhält, ist ausnahmsweise mal einfach pragmatisch vernünftig...