Die berühmte 15% Regelung

Was Sie schon immer über Wein wissen wollten, aber nie zu fragen wagten
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Markus Vahlefeld
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Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von Markus Vahlefeld »

Momentan finde ich keine Informationen zu folgender Frage:

Weingüter in Deutschland dürfen bekanntlich bis zu 15% anderer Rebsorten oder anderer Jahrgänge dem Wein beimischen, ohne dass es deklarationspflichtig ist.

Gilt das auch für Lagenweine? Damit meine ich: darf ein Wein, der als Pechstein auf den Markt kommt, ebenfalls bis zu 15% Weine aus anderen Lagen enthalten?

Und gilt das auch für Regionen? Also ein Wein aus der Pfalz darf bis zu 15% Wein aus Baden oder Rheinhessen enthalten?

Es geht mir nicht um interne Regelungen des VDP, sondern um das Weingesetz.

Vielen Dank für die Antworten und evt. dem Link zu dem Gesetzestext.
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Alas
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von Alas »

wat den een sien uhl is den annern sien nachtigall
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octopussy
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von octopussy »

Markus Vahlefeld hat geschrieben:Weingüter in Deutschland dürfen bekanntlich bis zu 15% anderer Rebsorten oder anderer Jahrgänge dem Wein beimischen, ohne dass es deklarationspflichtig ist.

Gilt das auch für Lagenweine? Damit meine ich: darf ein Wein, der als Pechstein auf den Markt kommt, ebenfalls bis zu 15% Weine aus anderen Lagen enthalten?

Und gilt das auch für Regionen? Also ein Wein aus der Pfalz darf bis zu 15% Wein aus Baden oder Rheinhessen enthalten?
Hallo Markus,

die 85% Regelung gilt in jedem Fall für Rebsorte, Jahrgänge, Großlagen, Einzellagen und Bereiche.

Für die Herkunftsangaben ergibt sich das aus § 39a Abs. 4 Nr. 2 WeinVO, der auszugsweise lautet:

"Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: [...] der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus Trauben hergestellt sein, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt worden sind; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen"

Die 85% Regelung geht diesbezüglich auf die EG-VO zurück.

Für den Jahrgang ergibt sich die 85% Regelung aus § 43 WeinVO, der auf Art. 61 Abs. 1 der Veordnung (EG) Nr. 607/2009 zurückgeht, der wie folgt lautet:

"Das Erntejahr gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann auf den Etiketten der Erzeugnisse gemäß Artikel 49 angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zu ihrer Herstellung verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind."

Für Rebsorten ergibt sich die 85% Regelung (75% mit Süßreserve) aus § 42 WeinVO, der auf Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zurück, der auszugsweise wie folgt lautet:

"Für Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder mit einer geografischen Angabe eines Drittlands dürfen die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme in folgenden Fällen angegeben werden: [...] Wird nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt, so müssen mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein."

Sonderregelungen gelten jeweils bei Verwendung von Süßreserve (dann - ohne Kumulation - 75% statt 85%).

Nicht zulässig ist die Verwendung von Trauben aus anderen Anbaugebieten als dem Anbaugebiet, das auf dem Etikett angegeben wird. Wenn man 15% Badener Trauben in einem Württemberger Wein verwendet, darf der Wein nur noch Landwein heißen, nicht mehr als Q.b.A. oder mit einem Prädikat (Kabinett, usw.) gekennzeichnet sein. Das ergibt sich letztlich aus § 5 Weingesetz und der speziell deutschen Bezeichnung "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete".

Hier der Link zur WeinVO: http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Und zum Weingesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf
Veordnung (EG) Nr. 607/2009: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 139:DE:PDF
Beste Grüße, Stephan
Moselfan
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von Moselfan »

Laut Weingesetz, was für ALLE Regionen und ALLE Qualitäten gilt gilt folgendes:

15% dürfen insgesamt Abweichen in Punkto Lage, Rebsorte, Jahrgang. Es darf allerdings NICHT aus einem anderen Anbaugebiet kommen.

Zusätzlich dürfen noch 10% Süßreserve hinzugefügt werden, also theoretisch müssen in einem Forster Pechstein Riesling GG 2012 nur 75% Forster Pechstein Riesling GG 2012 drin sein. Das gilt auch für den VDP - und der VDP hat soweit ich weiß da keine anderen Regelungen.

Außerdem gab/gibt es die Regelung für BAs bzw TBA das nur 51% aus der entsprechenden Lage kommen müssen - ob das immer noch so ist weiß ich allerdings nicht.
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Markus Vahlefeld
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von Markus Vahlefeld »

Wirklich Danke für die Antworten. Ich hätte demnach präziser fragen müssen:

WENN QbA draufsteht, MÜSSEN 100% aus dem Anbaugebiet kommen. Ist das richtig?

WENN eine Lage draufsteht, reichen aber 85% aus der Lage und die anderen 15% müssen aus dem Anbaugebiet sein (ein Lagenwein muss ja zwingend ein QbA sein, richtig?).

Bei BA und TBA die 51% Regel war mir neu. Weiß da jemand Genaues?
Moselfan
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von Moselfan »

QbA Muss zu 100% aus dem Anbaugebiet kommen. Wenn eine Lage draufsteht reichen sogar nur 75% aus der Lage (15% + 10% Süßreserve), die 25% müssen aus dem selben Anbaugebiet sein. Lagenwein MUSS mindestens QbA sein bzw. QmP.
steinmeister
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von steinmeister »

octopussy hat geschrieben:
Nicht zulässig ist die Verwendung von Trauben aus anderen Anbaugebieten als dem Anbaugebiet, das auf dem Etikett angegeben wird. Wenn man 15% Badener Trauben in einem Württemberger Wein verwendet, darf der Wein nur noch Landwein heißen, nicht mehr als Q.b.A. oder mit einem Prädikat (Kabinett, usw.) gekennzeichnet sein. Das ergibt sich letztlich aus § 5 Weingesetz und der speziell deutschen Bezeichnung "Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete".
Hallo Stephan et al.,

die Bezeichnung Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete bzw. QbA kennt das Weingesetz nicht mehr. Der alte Qba firmiert heute unter Qualitätswein.

Oberlehrerhafte Grüße

David
MichaelWagner
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von MichaelWagner »

ergänzend Zusammenfassung deutsches Weingesetz:

http://www.gewa-bingen.de/TEST.pdf

An der Einzellagenprofilierung wird derzeit gearbeitet. Momentan gilt wie schon geschrieben hier keine andere Verschnittregelung als für andere Weine. Für 2014 ist geplant für Einzellagenweine das Mindestmostgweicht der Prädikatsweine vorzuschreiben (also ab Kabi). Schwer nachvollziehbar, da alleine das Mostgewicht leider nicht die Lagenreinheit garantiert. Zudem würde damit quasi der echte Qualitätswein aus der Einzellage abgeschafft. Das werden dann alles abgestufte Prädikatsweine...kann aber auch sein, dass dann wenn "nur" Qualitätswein" draufsteht, überhaupt keine Einzellage angegeben werden darf (die Kellereiverbände würde es wohl freuen, die Winzer weniger)...weiss da jemand was?
wenns läuft, dann läufts. Aber bis es läuft, dauerts...
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UlliB
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von UlliB »

MichaelWagner hat geschrieben:...kann aber auch sein, dass dann wenn "nur" Qualitätswein" draufsteht, überhaupt keine Einzellage angegeben werden darf ...
Das wäre äußerst lustig, denn damit wäre das gesamte VDP-Klassifikationsmodell auf einen Schlag null und nichtig. "Prädikatsverbot" bei trockenen VDP-Weinen --> dort ist alles Trockene nur noch Qualitätswein, bis hinauf zum GG.

Da der VDP in Deutschland doch erheblichen Einfluss hat, wird er das wohl zu verhindern wissen.

Gruß
Ulli
MichaelWagner
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Re: Die berühmte 15% Regelung

Beitrag von MichaelWagner »

tja dann hoffen wir mal das Beste. SPD, CDU und Grüne haben diesen "Antrag zur Weiterentwicklung des Weinbezeichnungsrecht / Einzellagenprofilierung" bereits gemeinschaftlich verabschiedet wie ich heute morgen lese...
wenns läuft, dann läufts. Aber bis es läuft, dauerts...
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