Hallo Gerald, hallo Michael,
ich würde Eure Einwände nicht so sehen. Unter dem Link
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=20008544findet man die DAC-Verordnung. Hier finden sich im § 1 Abs 1 und 2 zwei Sätze, die meiner Ansicht nach schon darauf schließen lassen, dass ich einen Gemischten Satz DAC nicht aus Weingärten erzeugen darf, die keine zusammenhängende Fläche darstellen (vor allem, wenn man sich die Definition dazu am Ende der Verordnung durchliest).
1.) Er hat aus einem Wiener Weingarten zu stammen, der den Bedingungen des Anhangs entspricht, und mit zumindest drei Rebsorten bepflanzt ist, die gemeinsam gelesen und verarbeitet werden
2.) Die Trauben haben aus Weingärten zu stammen, die sich zu 100 % innerhalb des Weinbaugebietes Wien befinden.Außerdem ist zu unterscheiden, ob der Wein bis 12,5 % Alkohol oder mehr hat (§ 1 Abs. 5). Hat der Wein weniger bzw. bis 12,5 % Alkohol, darf er - so wie ich das lesen würde - jederzeit in den Verkehr gebracht werden, Weine mit mehr als 12,5 % Alkohol (§ 2) - also im Vergleich die Reservequalität beim DAC Weinviertel - dürfen er erst ab dem 01.03. des Folgejahres in Verkehr gebracht werden.
Auszug Definition Wiener Weingarten:
> Ein Weingarten ist eine Bewirtschaftungseinheit.
> Diese Bewirtschaftungseinheit sollte digitalisiert sein, nimmt der Betrieb nicht im ÖPUL System teil, so ist der Katasterplan heranzuziehen.
> Zusammenhängende Grundstücksnummern der Weingartenflächen stellen eine Bewirtschaftungseinheit dar, eine fremde Grundstücksnummer unterbricht die Bewirtschaftungseinheit.
> Die Weingärten müssen nicht im Eigentum stehen, abzustellen ist auf die Bewirtschaftung.
> Weingärten können in unterschiedlichen Varianten aneinandergrenzen (sowohl horizontal als auch vertikal) um eine Bewirtschaftungseinheit darzustellen, sofern sich keine fremden Grundstücknummern dazwischen befinden.