Udo2009 hat geschrieben:Fehlerhafter Verschluss (= beschädigt) ist ein Sachmangel. Klar. Ein Korkschmecker jedoch nicht. Da hat der Winzer keinerlei Einfluss darauf, sondern ist von seinem Lieferanten abhängig.
...mit Sicherheit nicht!
1. darf man voraussetzen, daß ein Verschluß TCA-frei ist, ansonsten kann er seinen bestimmungsgemäßen Zweck nicht erfüllen, das ist dann ganz klar ein Sachmangel!
2. Der Winzer ist in der Verantwortung, einen Verschluß auszuwählen, der ein schadfreies Lagern / Reifen des Weins ermöglicht, er ist damit nicht von einem Lieferanten abhängig, sondern entscheidet selbst über das Verschlußrisiko!
3. Auch beim Naturkork gibt's mittlerweile TCA-geprüfte Produkte (hat Amorim / Xpür erstmals auf den Markt gebracht).
D.h., es ist schon lange nicht mehr statthaft, das Verschlußrisiko als naturgegeben einzustufen und es somit auf den Endkunden abzuwälzen. TCA ist immer das Resultat eines nicht genügend sorgsamen Umgangs mit dem Rohmaterial sowie ungenügender QS-Maßnahmen. Wenn der Winzer entscheidet, billigere Korken mit höherem TCA-Risiko relativ zur BAT einzusetzen, ist er bei entsprechenden Schäden auch haftbar, klares Verursacherprinzip. Auf der Flasche steht ja auch nicht drauf, daß der Kunde mit einem TCA-Ausfallrisiko zu rechnen hat.
Was soll nur dieser Endverbraucher-Fatalismus
Nora hat geschrieben:Die Verjährungsfrist der Ansprüche aus Mängelhaftung bei beweglichen Sachen ist grundsätzlich 2 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe der Sache an den Käufer. Dabei ist unerheblich, ob der Mangel offen oder versteckt ist.
...nee, da haben wir schon mehrfach andere gerichtliche Entscheidungen erkämpft, allerdings nicht im Weinbereich sondern im Kraftwerksbau, das ist jedoch möglicherweise nicht 1:1 übertragbar...
