
Dieser scheint die Weine übrigens mit Bedacht nach dem Geschmack des Kunden auszuwählen: durch die Zugaben habe ich schon eine Reihe Weine kennengelernt, die mir sehr gut schmeckten und die dann nachbestellt wurden.
Viele Grüße - Allegro
Hallo Weinzelmännchen,Weinzelmännchen hat geschrieben:Liebe susa,
liebe Forianer!
Auch ich habe von bis zu einem EuGH-Urteil vom Okotber 2010 gesetzlich verbotenen Zugaben von Weinhändlern mV schon viel profitiert. Für den Kaufmann besteht das Risiko, dass der geschenkte Wein entweder als Bestechung oder als Entsorgungsversuch von Ladenhütern oder als wirtschaftlich sinnlose Investittion da steht.
Hallo Nikolai!Weinschlumpf hat geschrieben:um welches Urteil des EuGH handelt es sich konkret?
Hallo Daniel,Weinzelmännchen hat geschrieben:Hallo Nikolai!Weinschlumpf hat geschrieben:um welches Urteil des EuGH handelt es sich konkret?
Nach § 9a Abs 1 Z 1 des österreichischen UWG war das Gewähren oder Anbieten oder Ankündigen von Zugaben grundsätzlich verboten; das Gesetz kennt nur ein paar Ausnahmen. Wein, über den sich unsereiner freut, fällt nicht unter diese Ausnahme.
Der EuGH hat mit Urteil vom 09.11.2010 in der Rechtssache C-540/08 entschiede, dass dieses per-se-Verbot mit EU-Recht, konkret der UGP-Richtlinie (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vom 11.05.2005, RL 2005/29/EG), nicht vereinbar ist. Zugaben sind wettbewerbsrechtlich im EU-Raum daher nur noch verboten, wenn sie im konkreten Fall eine aggressive oder irreführende Geschäftspraktik darstellen, was aber in aller Regel nicht der Fall sein wird.
Das Gewähren von Zugaben an Amtsträger, um sie gnädig zu stimmen, ist nach wie vor verboten und hat mit dem vorzitierten EuGH-Urteil nichts zu tun.