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Re: 13.12.2014 - schwarzer Tag für (kleine) Weinhändler

BeitragVerfasst: Mi 28. Jun 2017, 12:51
von mixalhs
Inzwischen ist diese Verordnung anscheinend noch erweitert worden. In einer Weingruppe auf FB berichtete ein Händler, dass er von Verbraucherschutzverein Fürstenfeldbruck abgemahnt worden ist, weil er - zusätzlich zum Alkoholgehalt und den Allergenen - die Anschriften der Produzenten hätte aufführen müssen. Die anschließende Debatte ergab, dass man gegen solche Abmahnungen wenig tun kann, weil es in der Tat erforderlich ist, die Anschrift des Produzenten anzugeben. Man schaue mal bei den Großen nach, wie die es handhaben (z.B. Moevenpick, Wirwinzer). Viele der kleineren Anbieter haben das noch nicht mitbekommen.

Über den Verbraucherschutzverein Fürstenfeldbruck liest man so allerhand im Internet. Er berät anscheinend in der Tat auch Verbraucher, scheint aber ein wesentliches Geschäftsfeld im Bereich der Abmahnungen zu haben. Das Üble ist, dass eine Abmahnung i.d.R. mit einer Unterlassungserklärung verbunden ist. Wenn man danach den Fehler noch einmal macht und der Verein das mitbekommt, ist eine richtig hohe Vertragsstrafe fällig.

Man kann heftigst über das Abmahnwesen lamentieren (Abzocke, "immer auf die Kleinen", Verschwendung knapper volkswirtschaftlicher Ressourcen etc.), das hilft im Einzelfall aber wenig. Die hier mitlesenden WeinhändlerInnen sollten sich rasch an die herrschenden Regeln anpassen, wie sinnvoll oder unsinnig sie auch sein mögen.

Re: 13.12.2014 - schwarzer Tag für (kleine) Weinhändler

BeitragVerfasst: Mi 28. Jun 2017, 17:53
von austria_traveller
mixalhs hat geschrieben:und der Verein das mitbekommt

Das vernadern dürfte wohl wieder Saison haben. :?

Re: 13.12.2014 - schwarzer Tag für (kleine) Weinhändler

BeitragVerfasst: Mi 28. Jun 2017, 22:24
von mixalhs
Das läuft anders. Der Verein hat eine Liste derjenigen, die abgemahnt worden sind und eine Unterlassungserklärung abgegeben haben. Da wird dAnn nach sechs Monaten mal nachgeschaut. Und wenn nicht alles in Ordnung ist, wird eine Vertragsstrafe fällig, die im mittleren vierstelligen Bereich liegt.