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Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

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Gerald

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Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragDo 29. Mär 2012, 11:41

... meint jedenfalls der Generalanwalt des EuGH. Konkreter Anlass waren die Etiketten einer Winzergenossenschaft in RLP:

http://de.nachrichten.yahoo.com/eugh-ge ... 42247.html

Grüße,
Gerald
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Weinzelmännchen

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragDo 29. Mär 2012, 16:42

..........so, und wer den Volltext der Stellungnahme des Generalanwaltes Jan Mazak in seiner juristischen Klarheit lesen will, der kann hier

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=121155&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&cid=12822

nachlesen. Viel Spass ;)
MvG
(Mit vinophilen Grüssen)

Daniel
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ickebins

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EuGH-Urteil:Pfälzer Wein darf nicht "bekömmlich" sein

BeitragDo 6. Sep 2012, 10:35

Hallo zusammen,

Pfälzer Winzer müssen sich wohl ein neues Werbeattribut suchen. Der EuGH urteilte, dass Wein nicht mehr als "bekömmlich" angepriesen werden darf. Der Grund: Der Hersteller suggeriere, das alkoholische Getränk sei gut für die Gesundheit.

Quelle: SPON http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/eugh-pfaelzer-winzer-duerfen-wein-nicht-als-bekoemmlich-bewerben-a-854251.html

BG und angenehmen Tag
Ilja
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innauen

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragDo 6. Sep 2012, 10:47

Auch so ein Klassiker " „Frauengold schafft Wohlbehagen, wohlgemerkt – an allen Tagen.“

Oder auch "Trinke mässig, aber regelmässig"

Am Ende ist überall Alkohol drin und dieses Faktum sollte die Werbung nich vernebeln.
„Es war viel mehr.“

Johnny Depp dementiert, 30.000 Dollar im Monat für Alkohol ausgegeben zu haben. (Quelle: „B.Z.“)
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Weinzelmännchen

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragDo 6. Sep 2012, 14:11

So, wen es interessiert, hier wieder der Volltext der EuGH-Entscheidung. Die Deutsche Weintor eG hatte damit argumentiert, dass der reduzierte Säuregehalt - bezogen auf einen durchschnittlichen Säuregehalt von Wein - für die Gesundheit im Zuge der Verdauung positiv wäre. Während diese "flüchtigen" positiven Auswirkungen des "Verzehrs" vor den Luxemburger Richtern noch durchgingen, scheiterte die Deutsche Weintor eG jedoch damit, dass auch auf die Gesamtbilanz durch einen häufigen "Verzehr dieses Lebensmittels" abzustellen ist. Und Alkohol ist halt nicht gesundheitsfördernd!


Zu den ersten beiden Fragen

27 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst.

28 In Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 wird eine „gesundheitsbezogene Angabe“ definiert als „jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“.

29 Überdies ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1924/2006 die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

30 Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits werden die Vorlagefragen in Bezug auf Wein gestellt. Da Wein zur Kategorie der Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gehört, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 für diese Kategorie von Getränken jede „gesundheitsbezogene Angabe“ ausnahmslos verboten hat.

31 Im vorliegenden Fall suggeriert die streitige Angabe, dass der fragliche Wein aufgrund eines reduzierten Säuregehalts gut an die Verdauung angepasst oder leicht verdaulich ist. Der Wein soll also eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung haben.

32 Es steht fest, dass sich die Verdauung, da sie mit der punktuellen Aufnahme eines Lebensmittels in Zusammenhang steht, als ein definitionsgemäß zeitlich beschränkter physiologischer Vorgang darstellt, der nur vorübergehende oder flüchtige Auswirkungen hat.

33 Ausgehend von dieser Feststellung wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob eine Bezeichnung wie „bekömmlich“ als „gesundheitsbezogene Angabe“ eingestuft werden kann, selbst wenn sie nicht bedeutet, dass die dem fraglichen Wein zugeschriebene positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu einer nachhaltigen Verbesserung des körperlichen Zustands führt.

34 Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 hervor, dass eine „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne dieser Verordnung ausgehend von dem Zusammenhang definiert wird, der zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits bestehen muss. Diese Definition enthält weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss, noch zu dessen Intensität oder Dauer. Unter diesen Umständen ist der Begriff „Zusammenhang“ weit zu verstehen.

35 Zum einen darf der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ somit nicht nur für einen Zusammenhang gelten, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, also die bloße Erhaltung eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs.

36 Zum anderen soll sich der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ nicht nur auf die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels beziehen, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch auf die Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind.

37 Wie sich nämlich aus der Zusammenschau der Erwägungsgründe 1 und 10 der Verordnung Nr. 1924/2006 ergibt, ist anerkannt, dass Angaben auf Lebensmitteln, mit denen diese beworben werden, durch den Hinweis auf einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil gegenüber ähnlichen Produkten eine Lenkungswirkung auf die Entscheidungen der Verbraucher haben. Diese Entscheidungen beeinflussen unmittelbar die Gesamtmenge der verschiedenen Nährstoffe oder anderen Substanzen, für deren Aufnahme sich die Verbraucher entscheiden, und rechtfertigen somit die durch die genannte Verordnung auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Angaben.

38 Daher sind für die vorliegenden Zwecke sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen.

39 Im vorliegenden Fall impliziert die streitige, eine leichte Aufnahme und Verdaulichkeit des Weins suggerierende Bezeichnung u. a., dass das Verdauungssystem, also ein Teil des menschlichen Körpers, darunter nicht oder wenig leidet und dass der Zustand dieses Systems selbst bei wiederholtem, also in größeren Mengen und langfristig erfolgendem Verzehr verhältnismäßig gesund und intakt bleibt, weil dieser Wein sich durch einen reduzierten Säuregehalt auszeichnet.

40 Damit ist die fragliche Angabe geeignet, eine nachhaltige positive physiologische Wirkung zu suggerieren, die in der Erhaltung des Verdauungssystems in gutem Zustand besteht, während für andere Weine unterstellt wird, dass sie bei häufigerem Verzehr nachhaltige negative Auswirkungen auf das Verdauungssystem und folglich auf die Gesundheit haben.

41 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst
MvG
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Daniel
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innauen

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragFr 7. Sep 2012, 07:59

Der Spiegel nochmal ausführlich zum Stand der Populärpresse bzgl. der Gesundheit im Wein:

http://www.spiegel.de/gesundheit/ernaeh ... 54300.html
„Es war viel mehr.“

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Melanie45

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragMi 7. Nov 2012, 22:10

Ich halte das Urteil gegenüber dem Deutschen Weintor für absolut gerechtfertigt.
Wäre genauso als ob auf den Zigaretten stehen würde: "gut für die Verdauung".

Natürlich wird mit der Verharmlosung "bekömmlich" das Risiko bzw. die Gefahren des Alkoholkonsums völlig heruntergespielt.

VG

Melanie
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Melanie45

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragMi 28. Nov 2012, 19:07

Gibt es hierzu mittlerweile Neuigkeiten.
Das Deutsche Weintor wirbt nach wie vor mit bekömmlich.

Danke und VG
Melanie
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Gerald

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragDo 29. Nov 2012, 12:41

Na ja, soweit ich das verstanden habe, haben die Verantwortlichen das Urteil des EU-Gerichtshofs nicht ernst genommen und warten auf die Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichts. :o

http://www.weintor.de/pressenews/detail ... -eugh.html

Grüße,
Gerald
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Melanie45

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Re: Werbung mit "bekömmlichen" Weinen unzulässig

BeitragMo 10. Dez 2012, 18:19

so geht's natürlich auch - anstatt zu reagieren und beim Konsumenten für Klarheit zu sorgen entscheidet sich das Deutsche Weintor dafür die Gerichte weiter zu beschäftigen.
Der Konsument ist mal wieder der Leidtragende.

Hoffentlich wachen die Herrschaften in der Pfalz mal auf!!
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